Unter diesem Begriff Organisationsgemeinschaft versteht man Kooperationen, die nur auf den organisatorischen Rahmen der ärztlichen Tätigkeit ausgerichtet sind. Dazu zählt z.B. die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und medizinischen Geräten oder die gemeinsame Anstellung nichtärztlichen Personals. Die ärztliche Tätigkeit wird getrennt und eigenverantwortlich ausgeübt. Zudem rechnet jeder Arzt separat mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Zu den Organisationsgemeinschaften zählen Praxis- und Apparategemeinschaften, Ärztehäuser und auch Praxisnetze. Letztere werden aufgrund ihrer Vielfalt in einem eigenen Punkt ausführlich dargestellt.
Bei der Gründung einer Organisationsgemeinschaft sind weit weniger rechtliche Voraussetzungen zu erfüllen als bei anderen Kooperationsformen. Folgende Vorgaben müssen jedoch beachtet werden:
Die Gründung einer Praxisgemeinschaft ist gemäß Zulassungsverordnung für Vertragsärzte bei der zuständigen KV und nach Berufsrecht der jeweiligen Ärztekammer anzuzeigen. Eine Genehmigung durch den Zulassungsausschuss ist nicht notwendig.
Pro:
Kostenersparnis
Erweiterung des Leistungsspektrums bei fachübergreifender Praxisgemeinschaft
intensiver interkollegialer Austausch
geringer Beratungsbedarf vor der Gründung
Eine Apparategemeinschaft ist bei der zuständigen KV und der Ärztekammer anzuzeigen. Einer besonderen Genehmigung durch den Zulassungsausschuss bedarf es nicht.
Pro:
Kostenersparnis
hoher Freiheitsgrad
Contra:
Keine flexiblere Arbeitszeitgestaltung
keine Vorteile hinsichtlich der Zukunftssicherung
keine Vorteile hinsichtlich der medizinischen Gestaltungsmöglichkeiten
wenig interkollegialer Austausch
Die Gründung eines Ärztehauses mit selbständigen Einheiten ist nicht genehmigungs- oder anzeigepflichtig. Kommt es jedoch zu Kooperationen innerhalb des Ärztehauses, sprich zur gemeinsamen Beschäftigung von Personal oder gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, muss dies gemäß Zulassungsverordnung für Vertragsärzte der Kassenärztlichen Vereinigung anzuzeigen.